Warum brauche ich ein Testament?

Tücken der gesetzlichen Erbfolge

Viele Menschen machen sich über die Vermögensnachfolge nach ihrem Tod wenige Gedanken. Sie gehen davon aus, dass nach ihrem Tod sowieso alles ihre Kinder zu gleichen Teilen bekommen werden. So einfach ist das alles aber oft nicht:

Wenn man ohne Testament verstirbt, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Sollte der Ehepartner den Erblasser überleben, kommt ihm neben diversen Sonderrechten 1/3 des Nachlasses zu. Für die Kinder des Erblassers bleiben dann nur mehr 2/3 des Vermögens zur Verteilung übrig. Ein weiteres oft nicht bedachtes Problem ist, dass die Erben grundsätzlich quotenmäßig Miteigentum an den im Nachlass befindlichen Vermögenswerten erlangen. Es gibt jedoch gute Gründe Miteigentum – gerade an Immobilien – zu vermeiden. Hier kommt es nämlich oft zu Problemen und Streit zB im Hinblick auf deren Verwaltung oder Veräußerung. Oft möchte der Erblasser seinen Kindern bestimmte Teile des Nachlasses (zB Haus, Baugrund, Auto, Gemälde etc) zukommen lassen, mangels testamentarischer Regelung kommt es aber eben grundsätzlich ex lege zum quotenmäßigen Miteigentum. Es sei denn, die Erben treffen ein Erbteilungsübereinkommen, wie es auch häufig vorkommt.

Das Erbrecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten den letzten Willen des Erblassers vielfältig zu gestalten und dessen Durchsetzbarkeit mittels Testament weitestgehend sicherzustellen. Eingeschränkt werden diese Möglichkeiten jedoch durch das Pflichtteilsrecht. Nachkommen und Ehepartner haben grundsätzlich – auch bei Vorleigen eines Testaments – das Recht auf die Hälfte dessen, was ihnen bei gesetzlicher Erbfolge zukommen würde als Pflichtteil.

Einige Gestaltungsmöglichkeiten des letzten Willens

  • Der Erblasser kann in oben genannten Beispiel, Kinder oder Ehepartner auf den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) setzen, wodurch ihm mehr Vermögen zur Verteilung an übrige Erben zur Verfügung steht.
  • Um das Miteigentum an Liegenschaften zu vermeiden, kann vorgesehen werden, dass zB die Liegenschaft einem Erben zukommt (Hineinvermächtnis) und im Gegenzug wird einem anderen Erben Barvermögen zugewendet.
  • Eine Möglichkeit um den Verbleib des Vermögens in der Familie sicherzustellen ist die Nacherbschaft. Bei einer Nacherbschaft darf der Erbe die Sache in einer Variante entweder nur schonend benützen oder in der anderen Variante aber verbrauchen. Nach dem Tod des ersten Erben kommt die Sache dem vom ursprünglichen Erblasser eingesetzten Nacherben zu. Sollte es sich um Liegenschaften handeln, gilt es zu bedenken, dass jeder Erbvorgang der mit der Übertragung einer Liegenschaft verbunden ist, GrESt auslösend ist.
  • Der Erblasser kann einen Erben auch unter auflösender oder aufschiebender Bedingung einsetzen. Einzige Voraussetzung ist, dass die Bedingung möglich und erlaubt ist. Denkbar ist zum Beispiel die Auflage, für die Pflege des Grabes des Erblassers bis zum eigenen Tod sorgen zu müssen.
  • Es kann vorgesehen werden, dass Schenkungen auf den Pflichtteil anzurechnen sind, oder unter besonderen Voraussetzungen Pflichtteile gekürzt werden.
  • Eine Enterbung kann bei Vorliegen der Gründe gem §§ 770 f ABGB verfügt werden. Wird also eine ex lege pflichtteilsberechtigte Person enterbt, kommt ihr nicht einmal der Pflichtteil zu. Das Gesetz zählt taxativ einige Enterbungsgründe auf.