Privatstiftung und Erbrecht

Privatstiftung Basics

Privatstiftungen werden häufig zum Zwecke der Nachlassplanung eingesetzt. Der Stifter hat dabei häufig die Vorstellung, dadurch das Familienvermögen zusammenzuhalten. Das gestiftete Vermögen besteht in der Regel aus Unternehmen oder Unternehmensanteilen, Liegenschaften und manchmal Kapitalvermögen.

Stiftung ist eine eigentümerlose juristische Rechtsperson. Anders als beispielsweise eine GmbH, die ihren Gesellschaftern gehört, „gehört“ eine Privatstiftung dem Stifter nicht. Anders als bei der Investition von Vermögen in eine Gesellschaft, verlässt das Vermögen durch die Zuwendung an die Privatstiftung das Eigentum des Stifters. Geschäftsanteile einer GmbH des Erblassers befinden sich im Nachlass, während die Stifterstellung nicht vererbbar ist. Das gestiftete Vermögen ist nicht Teil der Verlassenschaft und wird somit auch nicht zwischen den Erben aufgeteilt.

Hinzurechnung des gestifteten Vermögens

Unter besonderen Voraussetzungen kann es – auf Verlangen eines Pflichteilberechtigten – zu einer sogenannten Hinzurechnung des gestifteten Vermögens zur Verlassenschaft zugunsten der Pflichtteilsberechtigten kommen, insbesondere nämlich wenn die Zuwendung an die Stiftung eine nicht unwesentliche Größe hat und der Stifter die Vermögenszuwendung innerhalb zwei Jahre vor seinem Ableben getätigt hat.

Diese zweijährige Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Stifter das „Vermögensopfer“ tatsächlich erbracht hat, also sich tatsächlich von dem gestifteten Vermögen getrennt hat. Eine solche Trennung liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Stifter sich in der Stiftungsurkunde den Widerruf der Stiftung vorbehalten hat. Nach neuer Rechtslage (Erbrechtsreform 2017) liegt das Vermögensopfer auch dann noch nicht vor, wenn sich der Stifter ein umfassendes Änderungsrecht vorbehalten hat.

Falls die Frist nicht zu laufen beginnt kann es jederzeit zu einem Hinzurechnen des Stiftungsvermögens zur Verlassenschaft.

Bsp: Richard hatte 8 Jahre vor seinem Tod einen Großteil seines Vermögens, nämlich ein Unternehmen mit einem Wert von € 500.000, einer Privatstiftung gewidmet. In der Stiftungsurkunde behält sich Richard einen jederzeitigen Widerruf der Privatstiftung vor. Sein restliches Vermögen besteht aus einer Liegenschaft mit einem Wert von € 300.000. Richards junge Freundin Isabell soll Begünstigte der Privatstiftung sein. Seine beiden Söhne Kurt und Erik sollen das restliche Vermögen je zur Hälfte bekommen. Kurt und Erik sind als Kinder pflichtteilsberechtigt. Richards Nachlass besteht nur aus der Liegenschaft. Die zweijährige Frist, welche eine Hinzurechnung des gestifteten Vermögens vorsähe, hat nie zu Laufen begonnen, da die Stiftungsurkunde einen Widerrufsvorbehalt für Richard vorsieht. Die € 500.000 sind zur Bemessungsgrundlage für die Pflichtteile hinzuzurechnen, welche dann in Summe € 800.000 beträgt. Die Pflichtteile von Kurt und Erik betragen jeweils ¼ von € 800.000, also € 200.000. Die € 150.000, welche die beiden Söhne jeweils erhalten sollen, decken den Pflichtteil nicht zur Gänze. Die Stiftung haftet Kurt und Erik gegenüber für die Pflichtteilserhöhung. Die Beiden können jeweils einen Anspruch gegen die Stiftung in der Höhe von € 50.000 geltend machen.

Sollte der Stifter durch eine Änderung der Stiftungsurkunde auf das Widerrufsrecht verzichten oder sein Änderungsrecht unumkehrbar einschränken oder darauf verzichten, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Auf der anderen Seite räumt der Stifter gewissen Personen eine Stellung als Begünstigter der Privatstiftung ein. Diese Einräumung einer Begünstigtenstellung ist als Schenkung zu sehen, wenn der Verstorbene der Stiftung Vermögen widmet.

Das bedeutet, dass durch die Einräumung nicht nur der Pflichtteil durch Anrechnung gedeckt werden kann, sondern auch dass eine Hinzurechnung zur Verlassenschaft durchzuführen sein könnte. Sollte der Begünstige gleichzeitig pflichtteilsberechtigt sein, so findet die Hinzurechnung zeitlich unbegrenzt statt. Hinsichtlich anderer Personen ist die zweijährige Frist zu beachten (siehe oben).

Die Begünstigtenstellung wird bewertet, indem sowohl bereits erfolgte, als auch zukünftige Zuwendungen von Privatstiftung an Begünstigten – auf den jetzigen Zeitpunkt gezinst – summiert werden. Dies ist insofern problematisch, als dass durch die Berücksichtigung von noch nicht erfolgten Vermögenszuwächsen beim Begünstigten hohe finanzielle Belastungen entstehen können. Ob der Begünstigte liquide ist, ist unerheblich.