Internationales Erbrecht – Tod im EU-Ausland

Wo findet das Verlassenschaftsverfahren statt?

Wenn der Erblasser im EU-Ausland verstirbt, stellt sich die Frage welches Gericht für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist und welches Recht auf dieses Anwendung findet. Ein so gelagerter Fall ist in der Praxis durchaus nicht ungewöhnlich als in einem immer mehr zusammenwachsenden Europa zB Ferienhäuser in anderen Staaten – die als Sommer-, Winter- oder Altersitz genutzt werden – keine Seltenheit mehr sind.

Mit der EuErbVO wurde auf europäischer Ebene eine einheitliche Regelung für internationale erbrechtliche Sachverhalte geschaffen.

Wesentlich für die Ermittlung der internationalen Zuständigkeit ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Die EuErbVO verzichtet allerdings auf eine Definition dieses Begriffes. Bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es sowohl auf objektive als auch vor allem auf subjektive Elemente an. Der gewöhnliche Aufenthalt ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung aller Umstände der letzten Jahre des Erblassers:

  • Dauer und Gründe des Aufenthalts
  • Familiäre und soziale Bindungen
  • Staatsangehörigkeit
  • Ort der wesentlichen Vermögensgegenstände
  • Stabilität und Beständigkeit des Aufenthalts

Aus der Zusammenschau aller dieser Kriterien ergibt sich, welches Gericht für die Verlassenschaftsabhandlung zuständig ist. Dieses Gericht ist dann grundsätzlich für den gesamten (weltweiten) Nachlass zuständig. Es gibt allerdings Ausnahmen, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedsstaats in einem anderen Land (Drittstaat) – indem sich Nachlassgegenstände befinden (zB Immobilien) – nicht vollstreckt werden kann.

Grundsätzlich kommt auch auf die Abhandlung des gesamten Nachlasses das Recht jenes Landes zur Anwendung, welches nach den EuErbVO für dessen Abhandlung zuständig ist. Im Einzelfall und vor allem in Bezug auf Drittstaaten kann es jedoch zur Anwendung des Rechts eines anderen Staates in Bezug auf Teile des Nachlasses oder des gesamten Nachlasses kommen.

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