Das eigenhändige Testament

Wer seinen Nachlass regeln will kann ein eigenhändiges oder fremdhändiges Testament verfassen. Das eigenhändige Testament ist vom Erblasser oder „Testator“ eigenhändig zu schreiben. Eigenhändig schreiben bedeutet, dass das Testament handschriftlich durch den Testator selbst verfasst werden muss, also nicht etwa unter Zuhilfenahme eines Computers oder einer Schreibmaschine.

Weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist die eigenhändige Unterschrift sowie die nuncupatio am Ende des Textes. Hierbei handelt es sich um die ausdrückliche Erklärung, dass das Geschriebene der letzte Wille des Erblassers ist. Sie kann zB wie folgt lauten „Dies ist mein letzter Wille“.

Das anführen von Ort und Datum ist nicht gesetzlich vorgeschrieben aber ratsam, insbesondere weil gem § 713 ABGB immer das letzte bzw jüngste gültige Testament „gilt“ und es davor errichtete letztwillige Verfügungen häufig zur Gänze aufhebt.

Der Erblasser kann sein Testament grundsätzlich auch jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann ausdrücklich durch ein Schriftstück – welches den Formvorschriften für Testamente entspricht – sowie konkludent durch Vernichtung des alten Testaments oder Errichtung eines neuen Testaments erfolgen. Sofern der Testator Änderungen bzw Streichungen an einem bestehenden Testament vornimmt, so sind diese wieder zu unterschreiben um den Formerfordernissen zu genügen.

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