Das fremdhändige Testament

Wer seinen Nachlass und damit seine Vermögensnachfolge regeln will, kann ein eigenhändiges handschriftliches Testament verfassen oder sich eines fremdhändigen Testaments bedienen.

Jedes nicht vom Erblasser von Hand geschriebene Testament stellt gem § 579 ABGB ein fremdhändiges Testament (zB Schreibmaschine, Computer) dar und zwar unabhängig davon, ob dieses durch den Testator selbst erstellt oder in Abstimmung mit dem Erblasser, durch einen Rechtsanwalt oder Notar vorbereitet wird.

Zur formalen Gültigkeit bedarf es der Unterschrift des Testators und dreier Zeugen mit dem Zusatz, dass diese als Zeugen unterzeichnen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zeugen Einsichtsfähig – somit das 18te Lebensjahr überschritten haben – und unbefangen sind. Ein im Testament Begünstigter oder eine ihm nahe stehende Person kann niemals als Testamentszeuge fungieren. Durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 sind aufgrund von Überlegungen zu Fälschungssicherheit die Anforderungen an die Unterschriften der Zeugen gestiegen, so müssen nunmehr alle drei Zeugen klar identifizierbar sein und auch alle drei – bisher nur zwei – unmittelbar beim Akt der Testamentserrichtung Ihre Unterschrift leisten.

Gültigkeitsvoraussetzung ist außerdem auch die sogenannte nuncupatio. Hierbei handelt es sich um die ausdrückliche Erklärung, dass das Geschriebene der letzte Wille des Erblassers ist (zB „Dies ist mein letzter Wille“). Sie ist handschriftlich unter dem Text hinzuzufügen.

Rechtsberatung bei der Errichtung eines Testaments ist aus mehreren Gründen empfehlenswert. Dies beispielsweise deshalb, da der Rechtsanwalt zu Fragen des Pflichtteilsrechts und zu allfälligen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsanteilen oder Immobilien Auskunft geben kann. Außerdem kann der Rechtsanwalt auch umfassend über Fragen des Erbrechts aufklären und gegebenenfalls auch Alternativen zu Testamenten aufzeigen, wie zB die Schenkung auf den Todesfall, Schenkung unter Lebenden unter Einräumung eines Fruchtgenusses, Erbvertrag oder andere Varianten. Hinzu kommen Aspekte der Rechtssicherheit, als der Rechtsanwalt das Testament in Übereinstimmung mit den Formvorschriften und der damit zusammenhängenden Rechtsprechung errichten und es anschließend in das Testamentsregister eintragen kann.

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