Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts

Aus den Regeln der EuErbVO kann sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die Nachtragsabhandlung von im Ausland verstorbenen Erblassern ergeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch automatisch österreichisches materielles Erbrecht auf den – gesamten – Nachlass Anwendung findet.

Grundsätzlich gilt für den gesamten Nachlass ein einheitliches Erbrecht, welches sich meist nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richtet. In manchen Fällen wird aber für das anwendbare Recht auf den Belegenheitsort einer Sache abgestellt. Die Anwendung ausländischen Rechts begrenzt auf eine Immobilie im Ausland, stellt den klassischen Fall einer sogenannten Nachlassspaltung dar. Hierbei kommt auf verschiedene Teile des sich in der Verlassenschaft befindlichen Vermögens ein anderes Erbrecht zur Anwendung (Eine solche Konstellation ist im Vollanwendungsbereich der EuErbVO und somit unter EU-Mitgliedsstaaten ausgeschlossen). Hinzu kommen Fälle des ordre-public Vorbehalts, der Sonderrechtsnachfolge, des Vorranges internationaler Übereinkommen gegenüber Beispielsweise der EuErbVO etc.

Die Anwendung eines ausländischen Erbrechts ist grundsätzlich nur durch den österreichischen ordre-public begrenzt. Dieser aus dem Völkerrecht stammende Grundsatz schränkt die Anwendbarkeit ausländischen Rechts nur insofern ein, als dieses mit ganz wesentlichen Werten der österreichischen Rechtsordnung im Widerspruch steht. Hierbei ist zum Beispiel an verpönte Aspekte der Sharia in Bezug auf das Erbrecht zu denken. Ordre-Public-Widrigkeit ist generell eine sehr hohe Schwelle. Alleine die Tatsache, dass eine fremde Rechtsordnung zu anderen Ergebnissen iZm Erbteilung und Pflichtteilen führt, ist daher für sich alleine genommen nicht ordre-public widrig.

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