Internationales Erbrecht – Beispiel EU / Schweiz

Die EuErbVO im Allgemeinen

Die EuErbVO trifft einheitliche Regelungen für die erbrechtlichen Folgen eines grenzüberschreitenden Todesfalls. Sie kommt nicht nur zwischen EU-Mitgliedsstatten sondern auch gegenüber Drittstaaten zur Anwendung.

Nach der EuErbVO wird die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedsstaaten untereinander aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers ermittelt. Hat ein Erblasser allerdings seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, kann ein Gericht eines Mitgliedsstaats für die Nachlassabhandlung nur zuständig sein, wenn sich Vermögen des Erblassers in diesem Mitgliedsstaat befindet. Weitere Vorsetzungen sind,

  • die Staatsangehörigkeit des Erblassers zu diesem Mitgliedsstaat im Zeitpunkt seines Todes, oder alternativ (falls er diese nicht besaß)
  • ein vorhergehender (5 Jahre vor dem Tod) gewöhnlicher Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat.

Sollten diese Voraussetzungen auf einen Mitgliedsstaats zutreffen, ist er für die Abhandlung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig.

Sofern allerdings der Erblasser weder Staatsbürger eines EU-Mitgliedsstaats ist noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem solchen hatte, er jedoch Nachlassvermögen im betreffenden Mitgliedsstaat hinterließ, sind die Gerichte des betreffenden Mitgliedsstaats nur für das in diesem befindliche Vermögen zuständig.

Anwendbarkeit der EuErbVO am Beispiel Schweiz

Als Praxisbeispiel sei in diesem Zusammenhang ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur Schweiz angeführt. Da die Schweiz kein EU-Mitgliedsstaat ist und kein die EuErbVO betreffendes Abkommen mit der EU abgeschlossen hat, kommen die Regelungen über Drittstaaten zur Anwendung. Aus Schweizer Sicht stellen sich vor allem die subsidiären Zuständigkeiten der EU-Mitgliedstaaten als problematisch dar. Das Schweizer Recht knüpft für die Zuständigkeit an einen Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz an. Die Staatsbürgerschaft oder der gewöhnliche Aufenthalt spielen hingegen keine Rolle. Die Schweizer Gerichte sind für den gesamten weltweiten Nachlass des in der Schweiz verstorbenen Erblassers zuständig, sofern er in der Schweiz einen Wohnsitz hatte. In diesem Fall kann es somit zu einem Zuständigkeitskonflikt zwischen einem EU-Mitgliedsstaat (zB aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts) und der Schweiz als Drittstaat kommen.

Handelt es sich beim Erblasser um einen Schweizer Staatsbürger und ist dieser in einem EU-Mitgliedsstaat verstorben, finden die Regelungen des jeweiligen IPR bzw. der zwischen der Schweiz und dem EU-Mitgliedsstaat bestehenden bilateralen Verträge Anwendung.

Durch eine Rechtswahl kann ein Zuständigkeitskonflikt vermieden werden. Der Erblasser kann seinen Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Ein EU-Bürger der zum Zeitpunkt seines Todes mehrere Staatsbürgerschaften besitzt, kann eine Rechtswahl bezüglich jeder dieser Staaten treffen. Dies gilt auch für die Staatsbürgerschaft von Drittstaaten.

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