Das mehrseitige Testament

Wer seine Vermögensnachfolge regeln will, kann dies im Wege eines Testamentes vornehmen. Der Gesetzgeber hat hierzu verschiedene Formen von Testamenten vorgesehen. Die häufigsten und daher für die Praxis am relevantesten, sind das eigenhändige Testament (§ 578 ABGB) und das fremdhändige Testament (§ 579 ABGB). Für beide Formen gelten strenge Formvorschriften, deren Außerachtlassen oft zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung führt.

Bei mehrseitigen Testamenten ist insbesondere auf die sogenannte Urkundeneinheit zu achten. In zwei aktuellen Entscheidungen (2 Ob 143/19x und 2 Ob 145/19s) behandelte der oberste Gerichtshof erneut das Problem der Urkundeneinheit bei auf mehreren losen Blättern errichtete Testamenten. Bei einem solchen Testament befinden sich häufig Text und Unterschrift des Testators oder der Zeugen nur auf dem letzten Blatt. Dies kann ein Problem sein, denn eine Unterschrift kann – so der OGH –grundsätzlich nur das bezeugen, was direkt oberhalb von ihr steht und somit häufig nur den Text des letzten Blattes der Urkunde. Anderes gilt dann, wenn eine sogenannte Urkundeneinheit besteht, wobei hier eine äußere oder eine innere Urkundeneinheit möglich ist:

  • Die äußere Urkundeneinheit beschreibt die physische Verbindung der einzelnen Blätter des Schriftstücks. Die Verbindung muss so gestaltet sein, dass die Trennung der einzelnen Blätter die Zerstörung der Urkunde bewirkt. Der OGH nannte als Beispiele einer solchen Verbindung das Binden, Kleben und Nähen der einzelnen losen Blätter. Die Urkundeneinheit muss im Zuge der Urkundenerstellung – Unterschrift des Testators und der Zeugen oder der nuncupatio – hergestellt werden.
  • Die innere Urkundeneinheit stellt auf den logischen inhaltlichen Zusammenhang der einzelnen Blätter mit dem sich aus der Gesamturkunde ergebenden Willen des Erblassers bzw mit der Unterschrift ab. Der Inhaltliche Zusammenhang ergibt sich aus der Fortsetzung des Fließtextes oder aus einem Vermerk auf dem Unterschriftsblatt, welcher einen inhaltlichen Bezug zur Gesamturkunde hat. Diese inhaltliche Klammer muss nach der Rsp des OGH einer tatsächlichen Verbindung der einzelnen Blätter nahe kommen. Die Anführung von Ort, Datum sowie eine Seitennummerierung erfüllt dieses Kriterium jedoch nicht.

Das Vorliegen eines dieser beiden Kriterien ist ausreichend.

Eine sichere Lösung kann sein das Testament – fremdhändig oder eigenhändig – auf einem einzelnen Papierbogen zu errichten. Ob der zahlreichen Fehlerquellen bei der Errichtung von Testamenten, welche sich aus den Formvorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung ergeben, ist es insgesamt ratsam rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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